Die Geltungsdauer der Fahrerlaubnisse der Klassen C1, C1E, C, CE und D1, D1E, D, DE (§§ 23 Abs. 1 Satz 2, 24 FeV) wird von der jeweils zuständigen Fahrerlaubnisbehörde unter Anwendung des § 74 Abs. 1 FeV – bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung bei der Fahrerlaubnisbehörde vor Ablauf der Befristung oder bei Ablauf der Befristung ab 16. März 2020 – zunächst für ein Jahr, gerechnet vom aktuell eingetragenen Ablaufdatum, verlängert, wenn die notwendigen ärztlichen Bescheinigungen nach den Anlagen 5 und 6 der FeV nicht vorgelegt werden können. Dies erfolgt regelmäßig durch eine Neuausfertigung des Führerscheins.
Voraussetzungen zu 1. und 2.:
Zum Nachweis, dass die anstehende Weiterbildung bzw. die ärztliche Untersuchung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil in zumutbarer Entfernung aus Gründen der Corona-Pandemie keine Kurse bzw. Untersuchungen (mehr) angeboten werden, ist eine Arbeitgeberbestätigung (siehe Anlage) vorzulegen. Es dürfen sich für die Fahrerlaubnisbehörde bei der Prüfung des konkreten Einzelfalls aus der Fahrerlaubnisakte keine Hinweise auf Vorerkrankungen bzw. sonstige Eignungsbedenken ergeben.
Zeitlicher Gleichlauf zu 1. und 2.:
Bei der Umsetzung der o.g. Ziffern 1. und 2. ist in jedem Fall ein zeitlicher Gleichlauf der Weiterbildungsfristen und der Laufzeiten der Fahrerlaubnis/des Führerscheins, der Schlüsselzahl 95 und – nachfolgend – der Fahrerkarte (FPersG) sicherzustellen.
Hinweis:
Wird von der einjährigen Verlängerung gemäß der o.g. Ziffern 1. und 2. Ge- brauch gemacht, wird dieses Jahr zur Einhaltung des Fünf-Jahre-Turnus bei Nachfolgeentscheidungen angerechnet, d.h., die Nachfolgeentscheidung ergeht für längstens vier Jahre. Bei einer geplanten Besprechung des BLFA FE/FL im Juni 2020 können sich insoweit – auch hinsichtlich der Gebührenbemessung – aber noch Änderungen ergeben.