Mindestausbildung
Hier finden Sie alle notwendigen Informationen zu der Mindestausbildung in den einzelnen Führerscheinklassen.
Wählen Sie aus folgenden Führerscheinklassen:
Zweiradklassen
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 2 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 2 |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 4 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 4 |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
5 Std. à 45 Min. (2) | 4 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 4 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 4 |
Vorbesitz A1 mindestens 2 Jahre | Theorieausbildung nicht vorgeschrieben |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Ohne Vorbesitz der Klasse A1 | 5 Std. à 45 Min. (2) | 4 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
Erweiterung von A1 nach A2, Vorbesitz A1 weniger als 2 Jahre | 3 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
Erweiterung von A1 nach A2 bei Vorbesitz von A1 seit mindestens 2 Jahren | Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der Landstraße fahren! |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
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Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 4 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 4 |
Vorbesitz A2 mindestens 2 Jahre | Theorieausbildung nicht vorgeschrieben |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Ohne Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 | 5 Std. à 45 Min. (2) | 4 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
Erweiterung von A1 oder von A2 nach A, Vorbesitz A2 weniger als 2 Jahre |
3 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
Erweiterung von A2 nach A bei Vorbesitz von A2 seit mindestens 2 Jahren |
Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben. Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der Landstraße fahren! |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
PKW
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
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Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 2 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 2 |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
5 Std. à 45 Min. (2) | 4 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
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Vorbesitz Klasse B erforderlich | Die Ausbildung in der Klasse B schließt die Ausbildung in der Klasse BE ein |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Praktischer Übungsstoff | Fahrpraktische Übungen |
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2,5 Std. (150 Min.) | 3,5 Std. (210 Min.) | 1 Std. (60 Min.) |
Teilnahme am Theorieunterricht der Klasse B | Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der praktischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. | Auf die fahrpraktischen Übungen entfällt auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind auf öffentlichen Straßen festgelegte unter Beweis zu stellen. Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungensoll für Fahrstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, verwendet werden. |
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen Übungen seine Fähigkeit und Verhaltensweisenunter Beweis zu stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigungüber die erfolgreiche Teilnahme auszustellen. Eine Prüfung muss nicht abgelegt werden. |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
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Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 2 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 2 |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Nutzfahrzeuge
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
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Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 6 |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Erweiterung von B auf C1 | 3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | Die Ausbildung in der Klasse C1 schließt die Ausbildung in der Klasse C1E ein |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
---|---|---|---|
Erweiterung von B auf C1 | 3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten C1 und C1E in einem Ausbildungsgang |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
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Solo | 1 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 0 |
Zug | 3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 2 Std. à 45 Min. (4) |
Gesamt | 4 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 2 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 10 |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
---|---|---|---|
Erweiterung von B auf C | 5 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
Erweiterung von C1 auf C | 3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse C erforderlich | 6 | 4 |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
---|---|---|---|
Erweiterung von C auf CE | 5 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten C und CE in einem Ausbildungsgang |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
---|---|---|---|
Solo | 3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 0 |
Zug | 5 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
Gesamt | 8 Std. à 45 Min. (2) | 3 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 10 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Min.) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Vorbesitz Klasse | Dauer des Vorbesitzes | Grund- ausbildung |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
C | mehr als 2 Jahre |
6 | 4 | 2 | 2 |
C | bis 2 Jahre | 8 | 8 | 4 | 4 |
B / C1 | mehr als 2 Jahre |
16 | 8 | 4 | 4 |
B / C1 | bis 2 Jahre | 41 | 19 | 12 | 7 |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse D1 erforderlich | Die Ausbildung in der Klassse D1 schließt die Ausbildung in der Klasse D1E ein. |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Min.) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Vorbesitz Klasse | Dauer des Vorbesitzes | Grund- ausbildung |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
D1 | - | 4 | 3 | 1 | 1 |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse B erforderlich | 6 | 18 |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Min.) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Vorbesitz Klasse | Dauer des Vorbesitzes | Grund- ausbildung |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
C | mehr als 2 Jahre |
7 | 8 | 4 | 3 |
C | bis 2 Jahre | 14 | 16 | 8 | 6 |
B / C1 | mehr als 2 Jahre |
33 | 12 | 8 | 5 |
B / C1 | bis 2 Jahre | 45 | 22 | 14 | 8 |
D1 | - | 20 | 5 | 5 | 5 |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Vorbesitz Klasse D erforderlich | Die Ausbildung in der Klassse D schließt die Ausbildung in der Klasse DE ein. |
Praktische Mindestausbildung (in Stunden à 45 Min.) | |||||
---|---|---|---|---|---|
Vorbesitz Klasse | Dauer des Vorbesitzes | Grund- ausbildung |
Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
D | - | 4 | 3 | 1 | 1 |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)
Theorieunterricht | Grundstoff-Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
Klassenspezifischer Unterricht (Doppelstunden à 90 Minuten) |
---|---|---|
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 6 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 6 |
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)