Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
derzeit läuft in Bayern die Überwachung anerkannter Berufskraftfahrer-Ausbildungsstätten an. In diesem Newsletter möchten wir Sie über Details informieren.
So läuft die Überwachung gemäß § 11 BKrFQG ab, wie uns die Regierung der Oberpfalz mitgeteilt hat:
„Insgesamt werden 17 Überwachungspersonen verteilt auf 22 Losbezirke in ganz Bayern von der Regierung der Oberpfalz beauftragt. Die Überwachungspersonen erhalten zunächst einen Prüfauftrag, in dem alle für die Überwachung relevanten Daten enthalten sind (z.B. Adresse Unterrichtsort, Name verantwortlicher Leiter, Datum und Uhrzeit des Unterrichts). Zusätzlich zu dem Prüfauftrag erhalten die Überwachungspersonen einen Abdruck des aktuellsten Bescheids (Anerkennungs- bzw. Ergänzungsbescheid) der Ausbildungsstätte sowie die Unterrichtsanzeige.
Anders als bei der Fahrschulüberwachung kann die Erteilung des Prüfauftrags sehr kurzfristig erfolgen, da die Ausbildungsstätten den Unterricht teilweise erst fünf Werktage vor Beginn (vgl. § 11 Abs. 4 BKrFQG) der Regierung der Oberpfalz anzeigen. Diese kurzfristigen Aufträge werden zuvor telefonisch mit den Überwachungspersonen abgeklärt. Die Überwachung durch die beauftragten Überwachungspersonen erfolgt unangekündigt.
Die Überwachungspersonen nehmen mindestens eine und maximal zwei Stunden an dem Unterricht teil und füllen währenddessen den von der Regierung der Oberpfalz bereitgestellten Prüfbericht aus. Dieser wird abschließend mit dem anwesenden Dozenten bzw. mit dem verantwortlichen Leiter (falls anwesend) der Ausbildungsstätte besprochen und schließlich sowohl von der Überwachungsperson als auch von dem anwesenden Schulungsleiter unterschrieben.
Sofern bestimmte Unterlagen (Teilnahmebescheinigungen der Dozenten über eine Fortbildung gemäß § 7 Abs. 1 BKrFQV oder die unterschriebene Teilnehmerliste) vor Ort durch die Überwachungspersonen nicht überprüft werden können, werden diese von der Regierung der Oberpfalz per E-Mail nachträglich angefordert. Die Regierung der Oberpfalz bewertet auf der Grundlage des von der Überwachungsperson eingereichten Berichts abschließend, ob Mängel vorliegen. Anschließend wir der Zeitpunkt der nächsten Überwachung festgelegt (vgl. § 11 Abs. 3 BKrFQG).
Sofern ein Bußgeldtatbestand gemäß § 28 BKrFQG erfüllt ist, erhalten die Ausbildungsstätten per E-Mail die Gelegenheit zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Anschließend wird unter Berücksichtigung der Äußerung gegebenenfalls ein Bußgeldbescheid erlassen und den Ausbildungsstätten per Post zugesendet.
Sofern keine Mängel vorliegen, bedanken wir uns bei den Ausbildungsstätten in einer kurzen E-Mail für ihre vorbildliche Arbeitsweise. Im Anhang dieser E-Mail befindet sich auch die Kostenrechnung für die Begleichung der Gebühren sowie der Auslagen, die für die jeweilige Überwachung anfallen.“
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Kopp
1. Vorsitzender
Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,
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