folgend wollen wir Sie über aktuelle Änderungen im Straßenverkehrsrecht informieren.
A) EU-Verordnung 2019/2144
Gemäß der EU-Verordnung 2019/2144 sind viele Assistenzsysteme bereits seit dem 6. Juli 2022 für komplett neu entwickelte Autos verpflichtend. Die umfangreichste Pflicht aber gilt seit dem 7. Juli 2024. Ab diesem Datum müssen alle in der EU in den Verkehr kommenden Neufahrzeuge mit weiteren Fahrerassistenzsystemen ausgestaltet sein. Gemäß der EU-Verordnung müssen folgende Assistenzsysteme verpflichtend an Bord sein:
· Notbremsassistent Der Notbremsassistent überwacht kontinuierlich den Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen sowie die Beschleunigung, den Lenkwinkel und die Pedalstellung. Bei drohender Kollision bremst das System automatisch ab, um einen Aufprall zu verhindern oder dessen Folgen zu minimieren.
· Aktiver Spurhalteassistent Der aktive Spurhalteassistent erkennt die Fahrbahnmarkierungen und hält das Fahrzeug durch sanfte Lenkkorrekturen innerhalb der Spur. Ab einer Geschwindigkeit von 60 km/h wird dieser Assistent aktiviert und warnt den Fahrer bei unabsichtlichem Verlassen der Fahrspur.
· Notbremslicht Das Notbremslicht aktiviert bei einer Vollbremsung ab 50 km/h alle roten und gelben Rückleuchten, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor der Gefahrensituation zu warnen und Auffahrunfälle zu vermeiden.
· Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Der intelligente Geschwindigkeitsassistent nutzt eine Kamera zur Erkennung von Geschwindigkeitsschildern und passt die Fahrzeuggeschwindigkeit entsprechend an. Dieses System unterstützt den Fahrer dabei, Tempolimits einzuhalten und die Fahrsicherheit zu erhöhen.
· Müdigkeitserkennung Die Müdigkeitserkennung analysiert kontinuierlich das Fahrverhalten, um Anzeichen von Müdigkeit oder Ablenkung zu erkennen. Bei Bedarf warnt das System den Fahrer durch optische und akustische Signale und empfiehlt eine Pause.
· Rückfahrassistent Der Rückfahrassistent erleichtert das Rückwärtsfahren durch die Verwendung von Sensoren und Kameras, die Hindernisse hinter dem Fahrzeug erkennen. Das System gibt Warnungen aus und hilft, Kollisionen beim Einparken oder Rückwärtsfahren zu vermeiden.
· Blackbox (Unfalldatenspeicher) Die Blackbox (Unfalldatenspeicher) zeichnet im Falle eines Unfalls wichtige Daten wie Geschwindigkeit, Verzögerung und Fahrzeugbewegungen auf. Diese Informationen können zur Unfallanalyse und Verbesserung der Fahrzeugsicherheit verwendet werden.
· Kopfaufprallschutz Der Kopfaufprallschutz umfasst erweiterte Sicherheitssysteme, die Fußgänger und Radfahrer bei einem Aufprall schützen. Er verbessert die Kopfaufprallzone an der Fahrzeugfront, der Motorhaube, der Windschutzscheibe, der A-Säule und dem Dach, um Verletzungen zu minimieren.
· Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Vorgeschrieben ist die Einrichtung einer standardisierten Schnittstelle, an die ein in der Verordnung nicht spezifiziertes Kontrollgerät angeschlossen werden kann.
B) Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Seit 1. Juli 2024 müssen auch Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bei der Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten. Ausnahmen gibt es dabei für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben aus dem ländlichen Raum, die in Großstädten oder am Stadtrand tätig sind.
C) Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bundesrat stimmt der Reform der Straßenverkehrsordnung zu
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli den Änderungen an der Straßenverkehrsordnung zugestimmt, nachdem er im vorherigen Plenum, das der Verordnung zugrundeliegende Straßenverkehrsgesetz bestätigt hatte.
Was die Novelle konkret bedeutet:
· Mehr Entscheidungsspielraum Länder und Kommunen bekommen nun mehr Flexibilität bei ihren Entscheidungen. Sie können neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der Städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen, wenn die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.
· Mehr Tempo-30-Anordnungen Den Kommunen wird es durch die Reform leichter gemacht, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Zebrastreifen. Dies schließt Tempolimits auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weiteren Vorfahrtstraßen ein.
· Umweltfreundliche Sonderfahrstreifen Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem beim Anwohnerparken. Außerdem wird die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert.
· Neues Verkehrszeichen 230 „Ladezone“ Eine für die Logistik wichtige Änderung ist die Neueinführung einer Ladezone für den privaten und gewerblichen Lieferverkehr in Form des neuen Verkehrszeichens 230 „Ladezone“ in der Anlage 2 zur StVO. Dieses erlaubt das unverzügliche Be- und Entladen von Fahrzeugen, ansonsten gilt in den Zonen ein absolutes Halteverbot. Ladezonen sind zudem besonders zu kennzeichnen und zeitlich zu begrenzen.
· Notbremsassistenten auch für mittelgroße Lkw
Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen Notbremsassistenzsysteme künftig nicht mehr ausschalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder.
· Bundesrat fordert „Vision Zero“ In einer begleitenden Entschließung stellt der Bundesrat unter anderem fest, dass die sogenannte „Vision Zero“, wonach niemand durch Verkehrsunfälle getötet oder schwer verletzt werden soll, bislang in der Straßenverkehrsordnung nicht verankert ist. Er bittet die Bundesregierung daher, dieses Prinzip ausdrücklich in die StVO aufzunehmen, um das übergeordnete Ziel der Verkehrssicherheit als maßgeblichen Leitgedanken stärker hervorzuheben. Die Länderkammer regt an, Vision Zero in einer Präambel zur StVO als Leitbild zu etablieren.
Die Verordnung kann nun verkündet werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.
D) Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bundesrat stimmt dem neuem THC-Grenzwert im Straßenverkehr zu
Nachdem im März die Legalisierung von Cannabis den Bundesrat passiert hat, billigte die Länderkammer im Plenum am 5. Juli 2024 damit zusammenhängende verkehrsrechtliche Gesetzesänderungen. Hier ein Überblick über die neuen Regelungen:
· THC-Grenzwert Für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit schreibt das Straßenverkehrsgesetz nun erstmalig einen zulässigen Tetrahydrocannabinol (THC)-Grenzwert im Blutserum fest. Ging die Rechtsprechung bisher von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus, sieht das Gesetz nun einen Wert von 3,5 ng/ml THC vor. Wer diesen überschreitet und ein Fahrzeug führt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis 3.000 € rechnen. Der Wert von 3,5 ng/ml wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen. Er entspräche der Wirkung nach einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, heißt es in der Gesetzesbegründung. Unterhalb der Schwelle könne bei Cannabiskonsum noch kein allgemeines Unfallrisiko angenommen werden.
· Verschärfungen und Ausnahmen Wer den Grenzwert überschreitet und dazu noch Alkohol konsumiert hat, muss mit einem noch höheren Bußgeld rechnen. Für Personen, die THC bestimmungsgemäß als Teil eines verschriebenen Arzneimittels einnehmen, gelten allerdings weder die Grenzwertregel noch die Verschärfung für die Kombination mit Alkohol.
· Generelles Verbot in der Probezeit Fahranfängerinnen und Fahranfängern in der Probezeit sowie jungen Fahrern unter 21 Jahren ist THC am Steuer - genau wie es bereits für Alkohol gilt - generell untersagt.
Die Gesetzesänderungen können nun ausgefertigt und verkündet werden und treten nach der Verkündung in Kraft.
E) Änderung der Prüfungsrichtline praktische Fahrerlaubnisprüfung
Im Verkehrsblatt Nr. 7 vom 15. April 2024 wurden unter der laufenden Nummer 60 auf den Seiten 271 bis 273 mehrere Änderungen der Richtlinie der praktischen Prüfung für Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bekannt gegeben. So wird die Verpflichtung des Datenblattes auf die Klassen C1, C1E, D1, D1E, D und DE erweitert. Daneben wurde der Fahraufgabenkatalog der praktischen Fahrerlaubnisprüfung erweitert. Die Änderungen werden ab 1. Oktober 2024 wirksam.
Die entsprechenden Änderungsgesetze und -verordnungen sowie die EU-Verordnung haben wir Ihnen angehängt.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Bleiben Sie gesund!
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Kopp
Büroanschrift:
Jürgen Kopp
1. Vorsitzender
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Beschluss BT zum 10. Änderungsgesetz STVG
Drittes Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
EU-Verordnung 2019-2144
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften