Newsletter

Mit dem LBF-Newsletter werden Sie aktuell, zeitnah und kompetent über alle wichtigen Themen rund um den Betrieb Ihrer Fahrschule und zur Ausübung des Fahrlehrerberufs informiert.

Bevor Sie unseren Newsletter abonnieren, möchten wir Sie darauf hinweisen, dass Sie uns mit der Anmeldung gestatten, Ihnen aktuellste Informationen per E-Mail zu übermitteln. Gleichzeitig erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Sie über das Fortbildungsangebot der FBF GmbH informieren. Sie verpflichten sich, nur Ihre eigene E-Mail-Anschrift anzugeben. Es werden neben den abgefragten Daten keinerlei weitere personenbezogene Daten gespeichert. Die von Ihnen übermittelten Daten werden nicht an Dritte weitergegeben. Am Ende eines jeden Newsletter finden Sie einen Link, mit dem Sie das Abonnement abbestellen können.


Newsletter 01-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir hoffen, Sie hatten einen guten Start ins neue Jahr und konnten sich über die Feiertage erholen! Wir wünschen Ihnen viel Erfolg und gute Geschäfte – und natürlich auch starke Nerven, wenn es in Ihrer Fahrschule einmal etwas stressiger werden sollte.

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Vorlage Eignungsnachweis: Probleme, Erfahrungen, Feedback

In den Wochen vor dem Jahreswechsel haben wir Sie immer wieder darauf hingewiesen, sich rechtzeitig um die Vorlage Ihres Eignungsnachweises bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde zu kümmern, da sonst ab 1.1.2024 die Fahrlehrererlaubnis ruht. 

Wir würden von Ihnen gerne wissen: 

Welche Erfahrungen haben Sie bei der Vorlage gemacht? Welche Probleme gab es, und wie hat die Behörde reagiert? Hat diese vielleicht Ausnahmeregelungen zugelassen? Bitte geben Sie uns Feedback, gerne per Mail an info@lbf.bayern. Natürlich behandeln wir ihre Mitteilungen absolut vertraulich.

Wartungsarbeiten LBF-Website 

Vielleicht haben Sie schon bemerkt, dass die LBF-Website derzeit nicht erreichbar ist. Unsere Onlinepräsenz wird aktuell gewartet. Sobald die Arbeiten erledigt sind, werden wir Sie informieren.

Verkehrsgerichtstag 2024

Ein kleiner Veranstaltungshinweis: Vom 24. bis 26. Januar findet in Goslar der 62. Verkehrsgerichtstag statt. In acht Arbeitskreisen werden wieder aktuelle verkehrsrechtliche Probleme erläutert. Im AK III geht es zum Beispiel um Fahreignungsgutachten und ihre Überprüfung durch die Fahrerlaubnisbehörde. Diskutiert werden folgende Fragen: Dürfen Fahrerlaubnisbehörden Gutachten beanstanden? Welche Konsequenzen drohen im Konfliktfall? Wer muss welche Qualifikationen aufweisen? Eröffnet wird der Verkehrsgerichtstag 2024 mit dem Plenarvortrag vom Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Stephan Harbarth.

Nachstehend informieren wir Sie über die Änderung der Lkw-Maut ab 1.7.2024 (Vollständiger Text im Anhang)

Neues Jahr, neue Regelungen: Es gab Änderungen bei den mautrechtlichen Vorschriften. Hier ein Überblick über die neue Gesetzeslage:

Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Das Gesetz datiert vom 21. November 2023 und wurde am 24. November 2023 unter Nr. 315 im Teil l des Bundesgesetzblattes verkündet. Das Gesetz enthält 9 Artikel und trat im Wesentlichen am 1. Dezember 2023 in Kraft.

1. Mautbefreiungen für emissionsfreie Fahrzeuge

2. Ab 1. Juli 2024 sind Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t auf Bundesstraßen und Bundesautobahnen ebenfalls mautpflichtig.

3. Für Fahrzeuge mit einer technisch zulässigen Gesamtmasse von weniger als 7,5 Tonnen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seines Handwerks oder seines mit dem Handwerk vergleichbaren Berufs benötigt werden, oder die der Auslieferung von handwerklich hergestellten Gütern dienen, gibt es Ausnahmen von der Mautpflicht.

Zweite Verordnung zur Änderung der Lkw-Maut-Verordnung

Die Verordnung datiert vom 1. Dezember 2023 und wurde am 6. Dezember 2023 unter Nr. 341 im Teil l des Bundesgesetzblattes verkündet. Die Verordnung enthält 2 Artikel und trat am 7. Dezember 2023 in Kraft.

Die Verordnung enthält wichtige Ausführungsvorschriften zum Dritten Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

 

Jürgen Kopp

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Jürgen Kopp

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Newsletter 02-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

wir informieren Sie über die am 15.12.2023 verabschiedete Gebührenerhöhung laut GebOSt, 

Die neue Gebührenstruktur ist somit geltendes Recht und gilt für alle Prüfungen, die ab dem 31.01.2024 durchgeführten werden.

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welche auch die Fahrerlaubnisprüfungen betrifft. Diese wurde nun heute, am 30.01.2024, im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

2024_01_30 Gebühren FE Prüfungen ab dem 31.01.2024 BW_BY

2024_01_30 Gebührenerhöhung 2024

2024_01_30 Information zur Gebührenerhöhung

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Newsletter 03-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die Umstellung der Kostenvorschüsse im Online-Buchungssystem OSF 2.0 auf die neuen Gebühren bzw. auf die erforderliche Nachzahlung des Differenzbetrags hat offensichtlich mehr Zeit als ursprünglich geplant in Anspruch genommen.

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Deshalb wurde heute vom TÜV SÜD mitgeteilt, dass die Frist „Fahren ohne Zahlen“ im Rahmen der Gebührenerhöhung nochmal vom 25.02.2024 um 14 Tage auf den 10.03.2024 verlängert wurde, da die Generierung der Kostenvorschüsse in SAP doch eine längere Zeit in Anspruch genommen hat, wie geplant. 

 

Bis zu diesem Datum werden Prüfungen auch dann gefahren, wenn der Differenzbetrag zwischen der „alten“ und der „neuen“ Gebühr noch nicht ausgeglichen wurde. 

 

Nähere Informationen finden Sie auch im anhängenden PDF.

Bleiben Sie gesund!

Jürgen Kopp

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Jürgen Kopp

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Besuchen Sie das Fortbildungsangebot unserer FBF GmbH.

Bei Fragen rund um die Versicherung wenden Sie sich bitte an die Landesagentur Bayern der Fahrlehrerversicherung.

 

Eingetragen im Vereinsregister beim Amtsgericht München mit der Nr. 6817

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2024_02_14 Information zur Gebührenerhöhung für Fahrschulen

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Newsletter 04-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

sicher haben Sie in den vergangenen Wochen und Monaten die hartnäckige Diskussion um das Thema Führerscheinkosten mitbekommen. Immer wieder treffen dazu Presse- und Interviewanfragen bei uns im Verband ein.

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Heute beschäftigt sich auch der Deutsche Bundestag mit diesem Thema. Die CDU/CSU-Fraktion hat dazu einen Antrag mit dem Titel „Damit Mobilität nicht zum Luxus wird – für einen bezahlbaren Autoführerschein“ zur Diskussion eingereicht. Den genauen Wortlaut des Antrags finden Sie im angehängten PDF. Heute ab 19.45 Uhr steht diese Aussprache auf der Tagesordnung des Parlaments. Sollten Sie Interesse haben, die Sitzung live zu verfolgen, nutzen Sie diesen Link: https://www.bundestag.de/

Nachfolgende Pressemitteilung des TÜV-Verbandes erreichte uns gestern. Die Bundesvereinigung hat sich dieser Thematik angenommen: https://www.tuev-verband.de/pressemitteilungen/neue-hoechststaende-bei-fuehrerscheinpruefungen-und-durchfallquoten

Wir werden Sie über die Ergebnisse informieren.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kopp

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2024_03_14 - Anlage - CDU-CSU Antrag Bezahlbarer Führerschein

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Newsletter 05-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am Rande der Herbstveranstaltung in Bamberg wurde von Anwesenden das Verhalten des „Sicherungspostens“ bei Grundfahraufgaben an uns herangetragen. 

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Der Vorstand wurde beauftragt, dies in der AG „Praktische Prüfung“ zu klären. Mittels des nachstehenden Protokollauszugs informieren wir Sie über die besprochenen Inhalte.

„Auslegung Verhalten ‚Sicherungsposten‘ bei Grundfahraufgaben Hr. Kopp thematisiert das Verhalten der zu sichernden Person (Sicherungsposten) am Beispiel der Grundfahraufgabe 4.1 ‚Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links‘ und wie dieses Verhalten zu bewerten ist. Konkret geht es darum, dass der Sicherungsposten den Bewerber davor warnt, mit dem Anhänger auf einen Bordstein aufzufahren. In der Prüfungsrichtlinie heißt es dazu unter Nr. 2.3.4.1: ‚…Vor Beginn der jeweiligen Grundfahraufgabe hat der Bewerber eine geeignete Person aufzufordern, ihn vor herankommenden Verkehrsteilnehmern oder vor Hindernissen, die seinem Blickfeld entzogen sind, zu warnen; darüber hinausgehende Lenk- oder andere Bedienungshinweise sind nicht zulässig…‘ Er stellt die Frage, ob dies zu einem Korrekturzug oder zur Wiederholung der Grundfahraufgabe führt. In Einzelfällen sei die Prüfung auch sofort mit ‚nicht bestanden‘ beendet worden. Hr. Wolke weist darauf hin, dass es bei dieser Grundfahraufgabe explizit darum geht, dass der Bewerber die geforderte Rückwärtsfahrt bewältigt, ohne auf den Bordstein aufzufahren. Insofern müsste der Hinweis des Sicherungspostens zur Verhinderung des Auffahrens auf den Bordstein zur Wiederholung der Grundfahraufgabe führen.   Hr. Friedel ergänzt, dass im Fahraufgabenkatalog ‚Grundfahraufgaben‘ unter Nr. 4.1.2.2. ‚Fahrzeugpositionierung‘ die ‚Grundsätzlichen Handlungsanforderungen‘ vorgeben, dass der Bewerber rückwärts um eine Ecke nach links fährt, ‚ohne auf den Bordstein aufzufahren oder die Fahrbahnbegrenzung zu überfahren‘. Zugehörig gibt es das Bewertungskriterium ‚Auffahren auf den Bordstein oder Überfahren der Fahrbahnbegrenzung‘. Die AG spricht sich dafür aus, dass ein Hinweis des Sicherungspostens zur Verhinderung des Auffahrens auf einen Bordstein zur Wiederholung der Grundfahraufgabe führt. Alle anderen Hinweise des Sicherungspostens (z. B. vor Hindernissen) werden vom aaSoP auf Grundlage der Gesamtsituation bewertet.“  Hinweis LBF e.V:

Da es offensichtlich noch Umsetzungsprobleme gibt, haben wir den TÜV SÜD um eine Verlängerung der Frist (ehemals 1.4.2024) gebeten. Das Thema wurde nochmals in der FE-Leiter-Besprechung angesprochen. Der TÜV SÜD wird unseren Vorschlag zur Verschiebung der Umsetzungsfrist um einen Monat, auf den 1.5.2024, mittragen. Die FE-Leiter werden entsprechend informiert.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kopp

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Newsletter 06-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

am 27. Und 28. April findet wieder die Motorradsternfahrt Kulmbach statt. Zwei Tage lang dreht sich alles rund um das Thema Motorrad und Verkehrssicherheit. 

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Wir würden uns freuen, wenn auch in diesem Jahr viele Fahrlehrer des LBV e.V. das Bayerische Innenministerium unterstützen und die Sternfahrt nach Kulmbach am Sonntag, 28. April begleiten. Der Landesverband betreut vor Ort einen Geschicklichkeitsparcours und ist mit einem Stand auf dem Veranstaltungsgelände vertreten. 

Wenn Sie sich hierfür engagieren möchten, melden Sie bitte Abfahrtszeit und -ort an das Verbandsbüro (Hr. Thielmann 089 – 749 149 20). Diese werden auf der Homepage der Sternfahrt (www.motorradsternfahrt.de) veröffentlicht. 

Wenn Sie vor oder auch nach der Sternfahrt mit Ihrer Fahrschule Sicherheitstrainings oder WarmUps anbieten, können auch diese dem Büro mitgeteilt werden. Sie werden ebenfalls auf der Homepage veröffentlicht und beworben. Es wird nicht erwartet, diese kostenlos durchzuführen!

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kopp

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Newsletter 07-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

die im Betreff genannte Allgemeinverfügung (BayMBl. Nr. 169 - Aussetzung des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte zur Kommunikation ohne Freisprecheinrichtung

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(Funkgeräte und Funkmeldeempfänger) nach § 23 Abs. 1a der Straßenverkehrs-Ordnung im Freistaat Bayern) wurde am 10. April 2024 im BayMBl. bekanntgemacht und ist im Anhang beigefügt. Die Allgemeinverfügung vom 4. Juli 2022 (BayMBl. Nr. 415) tritt mit sofortiger Wirkung außer Kraft.

Im Wesentlichen ändert sich für Fahrschulen bzw. Fahrlehrer nichts. Der betreffende Text ist auf Seite 3 der Allgemeinverfügung markiert. 

Näheres ist der Begründung zu entnehmen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kopp

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2024_04_10 baymbl-2024-169 Aussetzung des Verbots der Nutzung elektronischer Geräte zur Kommunikation

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Newsletter 8-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

folgend wollen wir Sie über aktuelle Änderungen im Straßenverkehrsrecht informieren.

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A) EU-Verordnung 2019/2144 

Gemäß der EU-Verordnung 2019/2144 sind viele Assistenzsysteme bereits seit dem 6. Juli 2022 für komplett neu entwickelte Autos verpflichtend. Die umfangreichste Pflicht aber gilt seit dem 7. Juli 2024. Ab diesem Datum müssen alle in der EU in den Verkehr kommenden Neufahrzeuge mit weiteren Fahrerassistenzsystemen ausgestaltet sein. Gemäß der EU-Verordnung müssen folgende Assistenzsysteme verpflichtend an Bord sein:

·       Notbremsassistent Der Notbremsassistent überwacht kontinuierlich den Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeugen sowie die Beschleunigung, den Lenkwinkel und die Pedalstellung. Bei drohender Kollision bremst das System automatisch ab, um einen Aufprall zu verhindern oder dessen Folgen zu minimieren.

·       Aktiver Spurhalteassistent Der aktive Spurhalteassistent erkennt die Fahrbahnmarkierungen und hält das Fahrzeug durch sanfte Lenkkorrekturen innerhalb der Spur. Ab einer Geschwindigkeit von 60 km/h wird dieser Assistent aktiviert und warnt den Fahrer bei unabsichtlichem Verlassen der Fahrspur.

·       Notbremslicht Das Notbremslicht aktiviert bei einer Vollbremsung ab 50 km/h alle roten und gelben Rückleuchten, um nachfolgende Verkehrsteilnehmer vor der Gefahrensituation zu warnen und Auffahrunfälle zu vermeiden.

·       Intelligenter Geschwindigkeitsassistent Der intelligente Geschwindigkeitsassistent nutzt eine Kamera zur Erkennung von Geschwindigkeitsschildern und passt die Fahrzeuggeschwindigkeit entsprechend an. Dieses System unterstützt den Fahrer dabei, Tempolimits einzuhalten und die Fahrsicherheit zu erhöhen.

·       Müdigkeitserkennung Die Müdigkeitserkennung analysiert kontinuierlich das Fahrverhalten, um Anzeichen von Müdigkeit oder Ablenkung zu erkennen. Bei Bedarf warnt das System den Fahrer durch optische und akustische Signale und empfiehlt eine Pause.

·       Rückfahrassistent Der Rückfahrassistent erleichtert das Rückwärtsfahren durch die Verwendung von Sensoren und Kameras, die Hindernisse hinter dem Fahrzeug erkennen. Das System gibt Warnungen aus und hilft, Kollisionen beim Einparken oder Rückwärtsfahren zu vermeiden.

·       Blackbox (Unfalldatenspeicher) Die Blackbox (Unfalldatenspeicher) zeichnet im Falle eines Unfalls wichtige Daten wie Geschwindigkeit, Verzögerung und Fahrzeugbewegungen auf. Diese Informationen können zur Unfallanalyse und Verbesserung der Fahrzeugsicherheit verwendet werden.

·       Kopfaufprallschutz Der Kopfaufprallschutz umfasst erweiterte Sicherheitssysteme, die Fußgänger und Radfahrer bei einem Aufprall schützen. Er verbessert die Kopfaufprallzone an der Fahrzeugfront, der Motorhaube, der Windschutzscheibe, der A-Säule und dem Dach, um Verletzungen zu minimieren.

·       Vorrichtung zum Einbau einer alkoholempfindlichen Wegfahrsperre Vorgeschrieben ist die Einrichtung einer standardisierten Schnittstelle, an die ein in der Verordnung nicht spezifiziertes Kontrollgerät angeschlossen werden kann.

B) Drittes Gesetz zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Seit 1. Juli 2024 müssen auch Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg bei der Benutzung von Bundesfernstraßen Maut entrichten.  Ausnahmen gibt es dabei für Fahrzeuge von Handwerksbetrieben aus dem ländlichen Raum, die in Großstädten oder am Stadtrand tätig sind.

C) Zehntes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und  

 Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften - Bundesrat stimmt der Reform der Straßenverkehrsordnung zu

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 5. Juli den Änderungen an der Straßenverkehrsordnung zugestimmt, nachdem er im vorherigen Plenum, das der Verordnung zugrundeliegende Straßenverkehrsgesetz bestätigt hatte. 

Was die Novelle konkret bedeutet:

·       Mehr Entscheidungsspielraum Länder und Kommunen bekommen nun mehr Flexibilität bei ihren Entscheidungen. Sie können neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der Städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen, wenn die Sicherheit des Verkehrs dadurch nicht beeinträchtigt wird.

·       Mehr Tempo-30-Anordnungen Den Kommunen wird es durch die Reform leichter gemacht, Geschwindigkeitsbegrenzungen auf Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim so genannten Lückenschluss zwischen zwei schon vorhandenen Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, Spielplätzen und hochfrequentierten Schulwegen sowie Zebrastreifen. Dies schließt Tempolimits auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen oder weiteren Vorfahrtstraßen ein.

·       Umweltfreundliche Sonderfahrstreifen Mehr Spielraum erhalten die Behörden zudem beim Anwohnerparken. Außerdem wird die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren, aber auch die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fahrradverkehr durch die Verordnung erleichtert.

·       Neues Verkehrszeichen 230 „Ladezone“ Eine für die Logistik wichtige Änderung ist die Neueinführung einer Ladezone für den privaten und gewerblichen Lieferverkehr in Form des neuen Verkehrszeichens 230 „Ladezone“ in der Anlage 2 zur StVO. Dieses erlaubt das unverzügliche Be- und Entladen von Fahrzeugen, ansonsten gilt in den Zonen ein absolutes Halteverbot. Ladezonen sind zudem besonders zu kennzeichnen und zeitlich zu begrenzen.

·       Notbremsassistenten auch für mittelgroße Lkw

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen dürfen Notbremsassistenzsysteme künftig nicht mehr ausschalten. Bei Verstößen drohen Bußgelder.

·       Bundesrat fordert „Vision Zero“ In einer begleitenden Entschließung stellt der Bundesrat unter anderem fest, dass die sogenannte „Vision Zero“, wonach niemand durch Verkehrsunfälle getötet oder schwer verletzt werden soll, bislang in der Straßenverkehrsordnung nicht verankert ist. Er bittet die Bundesregierung daher, dieses Prinzip ausdrücklich in die StVO aufzunehmen, um das übergeordnete Ziel der Verkehrssicherheit als maßgeblichen Leitgedanken stärker hervorzuheben. Die Länderkammer regt an, Vision Zero in einer Präambel zur StVO als Leitbild zu etablieren.

 

Die Verordnung kann nun verkündet werden und tritt am darauffolgenden Tag in Kraft.

 

D) Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften  - Bundesrat stimmt dem neuem THC-Grenzwert im Straßenverkehr zu

 

Nachdem im März die Legalisierung von Cannabis den Bundesrat passiert hat, billigte die Länderkammer im Plenum am 5. Juli 2024 damit zusammenhängende verkehrsrechtliche Gesetzesänderungen. Hier ein Überblick über die neuen Regelungen:

·       THC-Grenzwert Für die Feststellung der Fahrtüchtigkeit schreibt das Straßenverkehrsgesetz nun erstmalig einen zulässigen Tetrahydrocannabinol (THC)-Grenzwert im Blutserum fest.  Ging die Rechtsprechung bisher von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml aus, sieht das Gesetz nun einen Wert von 3,5 ng/ml THC vor.  Wer diesen überschreitet und ein Fahrzeug führt, handelt ordnungswidrig und muss mit einem Bußgeld bis 3.000 € rechnen. Der Wert von 3,5 ng/ml wurde von einer Expertengruppe aus den Bereichen Medizin, Recht, Verkehr und Polizei empfohlen.  Er entspräche der Wirkung nach einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille, heißt es in der Gesetzesbegründung. Unterhalb der Schwelle könne bei Cannabiskonsum noch kein allgemeines Unfallrisiko angenommen werden.

·       Verschärfungen und Ausnahmen Wer den Grenzwert überschreitet und dazu noch Alkohol konsumiert hat, muss mit einem noch höheren Bußgeld rechnen. Für Personen, die THC bestimmungsgemäß als Teil eines verschriebenen Arzneimittels einnehmen, gelten allerdings weder die Grenzwertregel noch die Verschärfung für die Kombination mit Alkohol.

·       Generelles Verbot in der Probezeit Fahranfängerinnen und Fahranfängern in der Probezeit sowie jungen Fahrern unter 21 Jahren ist THC am Steuer - genau wie es bereits für Alkohol gilt - generell untersagt.

Die Gesetzesänderungen können nun ausgefertigt und verkündet werden und treten nach der Verkündung in Kraft.

E) Änderung der Prüfungsrichtline praktische Fahrerlaubnisprüfung

Im Verkehrsblatt Nr. 7 vom 15. April 2024 wurden unter der laufenden Nummer 60 auf den Seiten 271 bis 273 mehrere Änderungen der Richtlinie der praktischen Prüfung für Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen bekannt gegeben. So wird die Verpflichtung des Datenblattes auf die Klassen C1, C1E, D1, D1E, D und DE erweitert. Daneben wurde der Fahraufgabenkatalog der praktischen Fahrerlaubnisprüfung erweitert.  Die Änderungen werden ab 1. Oktober 2024 wirksam.   

Die entsprechenden Änderungsgesetze und -verordnungen sowie die EU-Verordnung haben wir Ihnen angehängt.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kopp

 

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Beschluss BT zum 10. Änderungsgesetz STVG

Drittes Gesetzes zur Änderung mautrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Entwurf eines Zehnten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

EU-Verordnung 2019-2144

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

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Newsletter 09-2024

Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen,

beim Versand des NL wurde ein falscher Betreff eingegeben und der Anhang nicht mitgesendet. Wir bitten dies zu entschuldigen.

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Nach der Veröffentlichung im OSF Portal haben wir auf Grund mehrerer Anfragen mit dem TÜV SÜD Auto Service GmbH gesprochen.

Nachfolgend informieren wir Sie über das Ergebnis.

Änderungen bei den Modalitäten für Krankmeldungen und Atteste

Die FE-Leiter des TÜV SÜD informieren derzeit per Mail mit dem als PDF anhängenden Schreiben vorab die Fahrschulen in Bayern über ein Schreiben, das in im OSF eingestellt werden soll. 

 Da offensichtlich die Vorlage von Krankmeldungen sehr stark zugenommen hat, geht es um eine Änderung der Modalitäten bei der Vorlage von ärztlichen Attesten. 

Der TÜV wird weiterhin Prüfungen kostenfrei stornieren, wenn vom Bewerber ein ärztliches Attest/ ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird. 

Allerdings akzeptiert der TÜV eine Krankmeldung in Form einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU), wie sie für den Arbeitgeber benötigt wird, nicht mehr.

Denn nicht jeder Grund für die Ausstellung einer AU (Krankschreibung) ist auch ein Grund, nicht zur Prüfung zu gehen.

Bspw. könnte, wer lediglich einen Gips am Bein hat, zwar u.U. nicht arbeiten, aber trotzdem zur Theorieprüfung antreten.

Der TÜV akzeptiert deshalb künftig für die kostenfreie Stornierung einer Fahrerlaubnisprüfung nur noch eine ärztliche Bescheinigung/ Attest nach folgenden Vorgaben:

Der Arzt muss explizit und konkret bestätigen, dass der Bewerber am geplanten/gebuchten Prüfungstag nicht in der Lage sein wird bzw. war, eine theoretische bzw. eine praktische Prüfung abzulegen ( z.B.: „Herr/ Frau Mustermann kann/ konnte am xx.xx.xxxx nicht an der theoretischen oder praktischen Prüfung teilnehmen“).

Eine konkrete Diagnose darf der TÜV dabei selbstverständlich nicht verlangen. Diese muss deshalb auch nicht aufgeführt sein.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bleiben Sie gesund!

Mit freundlichen Grüßen

Jürgen Kopp

 

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