A Kräftäder über 50 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeugeüber 15 kW

                

Mindestalter: 24*           

Krafträder (auch mit  Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h           

und

dreirädrige Kraftfahrzeuge  mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³  bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW.         

* Mindestalter:
24 Jahre für Krafträder bei direktem Zugang,
21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.     

Übergangsregelung:
 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt  worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der  bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der  Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013  geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen  Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.   

Eingeschlossene Klassen: AM, A1 und A2
A ist in keiner anderen Klasse eingeschlossen
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder  ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.          

Automatik-Vermerk:
vgl. Automatik-Vermerk unter A1           

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)