A Krafträder über 50 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW
Theorieunterricht Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten) (Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 4 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 4 |
Vorbesitz A2 mindestens 2 Jahre | Theorieausbildung nicht vorgeschrieben |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Ohne Vorbesitz der Klasse A1 oder A2 | 5 Std. à 45 Min. (2) | 4 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
Erweiterung von A1 oder von A2 nach A, Vorbesitz A2 weniger als 2 Jahre | 3 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
Erweiterung von A2 nach A bei Vorbesitz von A2 seit mindestens 2 Jahren | Eine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der Landstraße fahren! |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)