A1 Leichtkrafträder bis 125 cm³, dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW

 Mindestalter: 16

 Krafträder (auch mit  Beiwagen) mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³ und einer Motorleistung  von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum  Gewicht 0,1 kW/ kg nicht übersteigt

und

dreirädrige Kraftfahrzeuge  mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50  cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten  Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von  bis zu 15 kW.

Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt  worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der  bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der  Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013  geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen  Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

Inhaber einer Fahrerlaubnis  der Klasse A1, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen ab dem  19.01.2013 auch vor Vollendung des 18.Lebensjahres ein Leichtkraftrad  ohne bauartbestimmte Höchtsgeschwindigkeit und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW führen.

Eingeschlossene Klassen: AM
A1 ist eingeschlossen in den Klassen: A2 und A
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder  ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein  Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken. Die  Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der  Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen  Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem  Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)