A2 Krafträder bis 35 kW

Theorieunterricht                                        Grundstoff-Unterricht            Klassenspezifischer Unterricht
                                                                                              (Doppelstunden à 90 Minuten)                       (Doppelstunden à 90 Minuten)                                        

Ohne Vorbesitz einer Klasse124
Mit Vorbesitz einer Klasse64
Vorbesitz A1 mindestens 2 Jahre Theorieausbildung nicht vorgeschrieben

  

Praktische Ausbildung-Besondere AusbildungsfahrtenSchulung auf Bundes- oder LandstraßenSchulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1)Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Ohne Vorbesitz der Klasse A15 Std. à 45 Min. (2)4 Std. à 45 Min. (3)3 Std. à 45 Min. (4)
Erweiterung von A1 nach A2, Vorbesitz A1 weniger als 2 Jahre3 Std. à 45 Min. (2)2 Std. à 45 Min. (3)1 Std. à 45 Min. (4)
Erweiterung von A1 nach A2 bei Vorbesitz von A1 seit mindestens 2 JahrenEine praktische Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
Der Fahrlehrer darf den Bewerber nur zur Prüfung begleiten, wenn er sich überzeugt hat, dass er über die zum Führen des Kraftfahrzeugs erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten  verfügt. Deshalb muss der Fahrlehrer mit dem Bewerber vor der Prüfung  nicht nur in der Ortschaft, sondern auch auf der Autobahn und auf der  Landstraße fahren!                         

                

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben  genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer  Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
4)  zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens  zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten

Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)