A2 Krafträder bis 35 kW

                

Mindestalter: 18

Krafträder (auch mit Beiwagen) mit
a) einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und
b) einem Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg,
die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.                 

Übergangsregelung:
 Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt  worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der  bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der  Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013  geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen  Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt), die bis zum 18. Januar 2013 erteilt wurden, dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A führen.
                  

Eingeschlossene Klassen: AM und A1
A2 ist eingeschlossen in den Klassen: A
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder  ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
 Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
vgl. Automatik-Vermerk unter A1                 

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)