AM Zwei- u. dreirädrige Kleinkrafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge

Mindestalter: 15

 Zweirädrige Kleinkrafträder  (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten  Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen  Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von  nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren,

Krafträder mit einer durch  die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h  und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich  der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder  mit Hilfsmotor),

 Dreirädrige Kleinkrafträder  und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart  bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem  Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von Fremdzündungsmotoren,  einer maximalen Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer  Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauerleistung von nicht  mehr als 4 kW im Falle von Elektromotoren; bei vierrädrigen  Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als  350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von  Elektrofahrzeugen.

Eingeschlossene Klassen: Keine
AM ist eingeschlossen in den Klassen: A1, A2, A, B und T
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder  ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

 Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)