B Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg
Theorieunterricht Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten) (Doppelstunden à 90 Minuten)
Ohne Vorbesitz einer Klasse | 12 | 2 |
Mit Vorbesitz einer Klasse | 6 | 2 |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen(1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
5 Std. à 45 Min. (2) | 4 Std. à 45 Min. (3) | 3 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)