B Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg

Mindestalter: 18 / 17*

                

Kraftfahrzeuge – ausgenommen  Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2 und A – mit einer zulässigen  Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht  mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut  sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr  als 750 kg        

oder            

mit Anhänger über 750 kg  zulässiger Gesamtmasse, sofern 3.500 kg zulässige Gesamtmasse der  Kombination nicht überschritten wird).
 Die Fahrerlaubnis der Klasse B wird auch erteilt zum  Führen von dreirädrigen Kraftfahrzeugen im Inland, im Falle eines  Kraftfahrzeugs mit einer Motorleistung von mehr als 15 kW jedoch nur,  soweit der Inhaber der Fahrerlaubnis mindestens 21 Jahre alt ist.  

Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt  worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der  bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der  Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013  geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen  Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen ab dem 19.01.2013 alle Fahrzeugkombinationen bis 3.500 kg zGM führen, auch wenn die zulässige Gesamtmasse des Anhängers größer ist als die Leermasse des ziehenden Fahrzeugs.

                 

Eingeschlossene Klassen: AM und L
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder  ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein  Schaltgetriebe mit Kupplunghebel ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungshebel zu beschränken.                 Die Beschränkung ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der  Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen  Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem  Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

* Bei der  Teilnahme am Begleiteten Fahren oder bei Erteilung der Fahrerlaubnis  während oder nach Abschluss einer Berufsausbildung in
1. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“,
2. dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
3. einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem  vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. 

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)