BE Kfz mit Anhänger >750 kg, Kombination über 3.500 kg

Mindestalter: 18 / 17*               

Fahrzeugkombinationen, die  aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder  Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers  oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.               

Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt  worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der  bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der  Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013  geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen  Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.

Inhaber einer Fahrerlaubnis  der Klasse BE, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen auch ab dem  19.01.2013 weiterhin Fahrzeugkombinationen führen, bei denen die  zulüssige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.               

Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder  ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.

* Vgl. Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter       

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)