BE Kfz mit Anhänger >750 kg, Kombination über 3.500 kg
Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg nicht übersteigt.
Übergangsregelung:
Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung bestehen und erstrecken vorbehaltich der Bestimmung in § 76 FeV sich auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013 geltenden Fahrerlaubnisse. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefertigt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse BE, die bis zum 18.01.2013 erteilt wurde, dürfen auch ab dem 19.01.2013 weiterhin Fahrzeugkombinationen führen, bei denen die zulüssige Gesamtmasse größer ist als 3.500 kg.
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.
* Vgl. Fußnote bei Klasse B zum Mindestalter
Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)