C LKW

Mindestalter: 21
            
Kraftfahrzeuge, ausgenommen  Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen  Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr  als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind  (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als  750 kg).     

Eingeschlossene Klassen: Klasse C1
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Befristung:
Befristet auf 5 Jahre
Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung  nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das  Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1                  

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)