C1 LKW <7,5t

Mindestalter: 18            

Kraftfahrzeuge, ausgenommen  Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D mit einer zulässigen  Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem  Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer  zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).       

Eingeschlossene Klassen: Keine
Befristung:
Befristet auf 5 Jahre.
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung  nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das  Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.                 Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe.       

Automatik-Vermerk:
Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein  Schaltgetriebe mit Kupplungspedal ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis  auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal zu beschränken.  Dies gilt nicht bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn  der Bewerber bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Beschränkung im Sinne  des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der  Fahrerlaubnis dem Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen  Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines mit einem  Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren Klasse befähigt ist.

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)