C1E LKW ≤ 7,5t mit Anhänger

Theorieunterricht                           Grundstoff-Unterricht           Klassenspezifischer Unterricht
                                                          (Doppelstunden à 90 Minuten)                          (Doppelstunden à 90 Minuten)                    

Vorbesitz Klasse B erforderlichDie Ausbildung in der Klasse C1 schließt die Ausbildung in der Klasse C1E ein
Praktische Ausbildung-
Besondere Ausbildungsfahrten

Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1)
Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Erweiterung von B auf C13 Std. à 45 Min. (2)1 Std. à 45 Min. (3)1 Std. à 45 Min. (4)

Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten
C1 und C1E in einem Ausbildungsgang

Schulung auf Bundes- oder Landstraßen
Schulung auf Autobahnen (1)
Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung
Solo1 Std. à 45 Min. (2)1 Std. à 45 Min. (3)0
Zug3 Std. à 45 Min. (2)1 Std. à 45 Min. (3)2 Std. à 45 Min. (4)
Gesamt4 Std. à 45 Min. (2)2 Std. à 45 Min. (3)2 Std. à 45 Min. (4)

(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4)  zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten

Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)