C1E LKW ≤ 7,5t mit Anhänger
Theorieunterricht Grundstoff-Unterricht Klassenspezifischer Unterricht
(Doppelstunden à 90 Minuten) (Doppelstunden à 90 Minuten)
Vorbesitz Klasse B erforderlich | Die Ausbildung in der Klasse C1 schließt die Ausbildung in der Klasse C1E ein |
Praktische Ausbildung- Besondere Ausbildungsfahrten | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Erweiterung von B auf C1 | 3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 1 Std. à 45 Min. (4) |
Praktische Ausbildung-Besondere Ausbildungsfahrten C1 und C1E in einem Ausbildungsgang | Schulung auf Bundes- oder Landstraßen | Schulung auf Autobahnen (1) | Schulung bei Dunkelheit oder Dämmerung |
Solo | 1 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 0 |
Zug | 3 Std. à 45 Min. (2) | 1 Std. à 45 Min. (3) | 2 Std. à 45 Min. (4) |
Gesamt | 4 Std. à 45 Min. (2) | 2 Std. à 45 Min. (3) | 2 Std. à 45 Min. (4) |
(1) Schulung auf Autobahnen oder auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h)
(2) Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten
(3) davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h
(4) zusätzlich zu den Überland- und Autobahnfahrten, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen 0in Stunden zu je 45 Minuten
Quelle: FahrschAusbO vom 19.06.2012 (BGBl. Nr. 27, S. 1318), zuletzt geändert durch Art. 3 der Verordnung vom 10.01.2013 (BGBl Nr. 1, S. 35)