D1 Omnibus <16 Personen

Mindestalter: 21

Kraftfahrzeuge, ausgenommen  Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und  deren Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer  zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg).

Eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 berechtigt auch zum  Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als  3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg, und die zur Beförderung von  nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und  gebaut sind mit insbesondere folgender, für die Genehmigung der Fahrzeugtypen maßgeblicher, besonderer Zweckbestimmung:
1) Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr,
2) Einsatzfahrzeuge der Polizei,
3) Einsatzfahrzeuge der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste,
4) Einsatzfahrzeuge des Technischen Hilfswerks,
5) Einsatzfahrzeuge sonstiger Einheiten des Katastrophenschutzes,
6) Krankenkraftwagen,
7) Notarzteinsatz- und Sanitätsfahrzeuge,
8) Beschussgeschützte Fahrzeuge,
9) Post-, Funk- und Fernmeldefahrzeuge,
10) Spezialisierte Verkaufswagen,
11) Rollstuhlgerechte Fahrzeuge,
12) Leichenwagen und
13) Wohnmobile.

Satz 1 gilt für die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, C und CE entsprechend.                 

Eingeschlossene Klassen: Keine
Erforderlicher Vorbesitz: Klasse B
Befristung:
Befristet auf 5 Jahre
Eignungsnachweis:
Zeugnis oder Gutachten über die körperliche und geistige Eignung  nach § 11 Absatz 9 FeV und eine Bescheinigung oder ein Zeugnis über das  Sehvermögen nach § 12 Absatz 6 FeV.
Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe. 
Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 Satz 1 des Bundeszentralregistergesetzes.          

Automatik-Vermerk:
vgl. Klasse C1 

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)