L Zugmaschinen für Land- und Forstwirtschaft

Mindestalter: 16

Zugmaschinen, die nach ihrer  Bauart zur Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke  bestimmt sind und für solche Zwecke eingesetzt werden, mit einer durch  die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h  und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern, wenn sie mit  einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h geführt werden, sowie  selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen,  Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart  bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und  Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern.                 

Unter land- oder forstwirtschaftliche Zwecke im Rahmen der Fahrerlaubnis der Klassen T und L fallen:
1. Betrieb von Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Weinbau, Gartenbau,  Obstbau, Gemüsebau, Baumschulen, Tierzucht, Tierhaltung, Fischzucht,  Teichwirtschaft, Fischerei, Imkerei, Jagd sowie den Zielen des Natur-  und Umweltschutzes dienende Landschaftspflege,
2. Park-, Garten-, Böschungs- und Friedhofspflege einschließlich des Winterdienstes,
3. landwirtschaftliche Nebenerwerbstätigkeit und Nachbarschaftshilfe von Landwirten,
4. Betrieb von land- und forstwirtschaftlichen Lohnunternehmen und andere überbetriebliche Maschinenverwendung, 5. Betrieb von Unternehmen, die unmittelbar der Sicherung,  Überwachung und Förderung der Landwirtschaft überwiegend dienen und
6. Betrieb von Werkstätten zur Reparatur, Wartung und Prüfung von  Fahrzeugen sowie Probefahrten der Hersteller von Fahrzeugen, die jeweils im Rahmen der Nummern 1 bis 5 eingesetzt werden.
7. Winterdienst

Eingeschlossene Klassen: Keine
L ist eingeschlossen in den Klassen: B und T
Befristung:
Fahrerlaubnis nicht befristet, Führerschein gilt 15 Jahre
Eignungsnachweis:
Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV oder ein Zeugnis oder  ein Gutachten nach § 12 Absatz 4 FeV oder ein Zeugnis nach § 12 Absatz 5 FeV.
Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe.                 

Quelle: FeV vom 13.12.2010 (BGBl. Nr. 65, S. 1980), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21.12.2016 (BGBl Nr. 64, S. 3083)